Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Vorbemerkung: Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
- sich im Arbeitsgang befinden,
- in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.
§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:
1. Gefahrklasse A:
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und
hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der
Gefahrklasse B aufweisen, und zwar
Gefahrklasse A I:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, (z. B.
Leichtbenzin, Ottokraftstoff, Benzol, Äther, Zapon- und Nitrolacke,
Nitroverdünnung, Äthylacetat, Schwefelkohlenstoff)
(Bild: Gefahrensymbol
für leicht brennbare Flüssigkeiten).
Gefahrklasse A II:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, (z.B.
Leucht- und Heizpetroleum, Testbenzin zur Lackherstellung,
Terpentinöl, viele Lackfarben).
Gefahrkasse A III:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C, (z.B.
Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Vaselinöle, Anilin).
2. Gefahrklasse B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C
in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei
15 °C in Wasser lösen. (z. B. Brennspiritus, Äthylalkohol, Aceton,
Spiritus- und Acetonlacke, Methanol).
Zusammenlagerung verschiedener Gefahrklassen (§8 Abs. 2 und 3 VbF)
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen.
(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend.
§ 11 Unzulässige Lagerung
Unzulässig ist die Lagerung1. brennbarer Flüssigkeiten
- in Durchgängen und Durchfahrten,
- in Treppenräumen,
- in allgemein zugänglichen Fluren,
- auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
- in Arbeitsräumen,
- in Gast- und Schankräumen,
2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen.
Tabelle der Grenzwerte für anzeigefreie Lagerung
Ort der Lagerung |
Art der Behälter |
Lagermenge in Litern |
|
|---|---|---|---|
A I |
A II oder B |
||
1. Wohnung und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen |
zerbrechliche Gefäße |
1
|
5
|
| sonstige Gefäße |
1
|
5
|
|
2. Keller von Wohnhäusern(Gesamtkeller) |
zerbrechliche Gefäße |
1
|
5
|
| sonstige Gefäße |
20
|
20
|
|
3. Verkaufs- und Vorratsräumedes Einzelhandels mit einer Grundfläche
|
zerbrechliche Gefäße |
5
|
10
|
| sonstige Gefäße |
60
|
120
|
|
|
zerbrechliche Gefäße |
20
|
40
|
| sonstige Gefäße |
200
|
400
|
|
|
zerbrechliche Gefäße |
30
|
60
|
| sonstige Gefäße |
300
|
600
|
|
