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Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

(Nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 27. Februar 1980)

Vorbemerkung: Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten

Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.


§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:

1. Gefahrklasse A:
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar

Gefahrklasse A I:
Gefahrensymbol: leicht entzündlich (Flammpunkt unter 21°C) Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, (z. B. Leichtbenzin, Ottokraftstoff, Benzol, Äther, Zapon- und Nitrolacke, Nitroverdünnung, Äthylacetat, Schwefelkohlenstoff)
(Bild: Gefahrensymbol für leicht brennbare Flüssigkeiten).

Gefahrklasse A II:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, (z.B. Leucht- und Heizpetroleum, Testbenzin zur Lackherstellung, Terpentinöl, viele Lackfarben).

Gefahrkasse A III:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C, (z.B. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Vaselinöle, Anilin).

2. Gefahrklasse B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen. (z. B. Brennspiritus, Äthylalkohol, Aceton, Spiritus- und Acetonlacke, Methanol).


Zusammenlagerung verschiedener Gefahrklassen (§8 Abs. 2 und 3 VbF)

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen.

(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend.


§ 11 Unzulässige Lagerung

Unzulässig ist die Lagerung

1. brennbarer Flüssigkeiten

2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen.


Tabelle der Grenzwerte für anzeigefreie Lagerung

Ort der Lagerung

Art der Behälter

Lagermenge in Litern

A I

A II oder B

1.

Wohnung und Räume

, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen
zerbrechliche Gefäße
1
5
sonstige Gefäße
1
5
2.

Keller von Wohnhäusern

(Gesamtkeller)
zerbrechliche Gefäße
1
5
sonstige Gefäße
20
20
3.

Verkaufs- und Vorratsräume

des Einzelhandels mit einer Grundfläche

bis 60 m²

zerbrechliche Gefäße
5
10
sonstige Gefäße
60
120

über 60 bis 500 m²

zerbrechliche Gefäße
20
40
sonstige Gefäße
200
400

über 500 m²

zerbrechliche Gefäße
30
60
sonstige Gefäße
300
600
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